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   VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22   

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VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 (https://dejure.org/2023,9808)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 (https://dejure.org/2023,9808)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 (https://dejure.org/2023,9808)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 267 AEUV, Art 4 Abs 1 S 2 EURL 95/2011, Art 13 EURL 95/2011, Art 10 Abs 2 EURL 32/2013, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013
    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedsstaat Bindungswirkung für die übrigen Mitgliedsstaaten hat

  • milo.bamf.de

    EURL 32/2013, Art 33 Abs 2; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3; EUV 604/2013, Art 3 Abs 1; EUV 604/2013, Art 4; EURL 95/2011, Art 13; EURL 32/2013, Art 10 Abs 2; EURL 32/2013, Art 10 Abs ... 3; EURL 32/2013, Art 33; EGRL 115/2008, Art 6 Abs 2; EGRL 115/2008, Art 6; EUGrdRCh, Art 18; EUGrdRCh, Art 19 Abs 2; EGRL 115/2008, Art 5; EURL 95/2011, Art 21; EGRL 115/2008, Art 9 Abs 1; AsylG, § 29 Abs 1; GG, Art 16a Abs 1; AsylG, § 1 Abs 1; AsylG, § 34 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 3; AEUV, Art 78 Abs 2
    Israel: Dublin Griechenland: Vorlagebeschluss eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Auslegung der Bindungswirkung und Rückkehrentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH-Vorlage; Bindungswirkung; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in anderem Mitgliedstaat; Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Denn diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer - wie hier der Kläger - wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU - bzw. im nationalen Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. -, juris Rn. 81 ff. und 101, und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -, juris Rn. 34 und 43).

    Namentlich der Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache "Hamed u. a." (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -) verhält sich zur Art und Weise der Durchführung eines neuen Asylverfahrens nicht hinreichend eindeutig.

    In dem Beschluss führt der Gerichtshof (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 42) wörtlich aus:.

    Denn in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der keine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU ergehen kann, weil einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung Umstände in dem dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Mitgliedstaat entgegenstehen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden (vgl. zu dem hier anzulegenden Maßstab: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -), wäre es widersprüchlich, den Antragsteller nun doch zuvor zu einer Ausreise in eben jenen Mitgliedstaat aufzufordern.

    Dies wäre möglicherweise nur dann anders zu sehen, wenn in die Betrachtung nicht nur isoliert die Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat, also der Maßstab wie für eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -), sondern auch die Tatsache, dass der Antragsteller nach der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaats keinen Schutzstatus erhalten hat, einzubeziehen ist.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Denn diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer - wie hier der Kläger - wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU - bzw. im nationalen Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. -, juris Rn. 81 ff. und 101, und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -, juris Rn. 34 und 43).

    Er verlangt namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 f. und vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 28).

    Denn in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der keine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU ergehen kann, weil einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung Umstände in dem dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Mitgliedstaat entgegenstehen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden (vgl. zu dem hier anzulegenden Maßstab: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -), wäre es widersprüchlich, den Antragsteller nun doch zuvor zu einer Ausreise in eben jenen Mitgliedstaat aufzufordern.

    Dies wäre möglicherweise nur dann anders zu sehen, wenn in die Betrachtung nicht nur isoliert die Umstände in dem anerkennenden Mitgliedstaat, also der Maßstab wie für eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. -), sondern auch die Tatsache, dass der Antragsteller nach der ergebnisoffenen Prüfung des Mitgliedstaats keinen Schutzstatus erhalten hat, einzubeziehen ist.

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag ist das Gericht auch verpflichtet, obwohl § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2020 - 1 C 8.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:171120U1C8.19.0] -, juris Rn. 14 ff., und vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] -, juris Rn. 31).

    Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29, und vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] -, juris Rn. 32).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29 und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 32).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Die Duldung des Bestehens eines solchen "Zwischenstatus" von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, läuft jedoch sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG als auch dem Wortlaut von Art. 6 RL 2008/115/EG zuwider (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] -, juris Rn. 57).

    Aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG ergibt sich laut dieser Entscheidung, dass dieser Umstand es nicht rechtfertigt, in einer solchen Situation keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] -, juris Rn. 57 ff.).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Was insbesondere Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG anbelangt, so beschränkt sich diese Bestimmung darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 85 f.).

    Auf der einen Seite hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass es gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 58; so auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:114] -, juris Rn. 139; in diese Richtung auch EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] -, juris Rn. 42 und 45; zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG ebenfalls in diese Richtung EuGH, Urteil vom 15.02.2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] -, juris 28).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29, und vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0] -, juris Rn. 32).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29 und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 32).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Er verlangt namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 f. und vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 28).

    Generalanwalt Pikamäe hat dazu wörtlich ausgeführt (EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts vom 30. September 2021 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2021:780] - Rn. 64):.

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Auf der einen Seite hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass es gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 58; so auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:114] -, juris Rn. 139; in diese Richtung auch EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] -, juris Rn. 42 und 45; zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG ebenfalls in diese Richtung EuGH, Urteil vom 15.02.2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] -, juris 28).
  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Die Vorlagefrage zu 1 entspricht der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:070922B1C26.21.0] -vorgelegten Frage.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
    Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachweisen muss (EuGH, Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3] -, juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] -, juris Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826] -, juris Rn. 67, 70 ff., 76, und vom 25.07.2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584] -, juris Rn. 86).
  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 32.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Aussetzung des Verfahrens;

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • LSG Sachsen, 24.07.2007 - L 6 U 2/06

    Anspruch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Entlassung aus der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - A 7 K 3174/21

    Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem Mitgliedstaat; keine

  • VG Düsseldorf, 04.06.2012 - 22 L 613/12

    Schengener Durchführungsabkommen Erwerbstätigkeit Ausweisung

  • VG Düsseldorf, 04.08.2021 - 16 K 1148/21
  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

  • VG Aachen, 03.06.2022 - 10 K 2844/20

    Asyl; Iran; exilpolitische Betätigung; kene Bindungswirkungen einer Anerkennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20

    Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im

  • FG Bremen, 02.02.1999 - 295032K 2

    Entstehen der Einfuhrzollschuld bei Entgegennahme der Zollanmeldung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Würzburg, 08.07.2022 - W 5 K 20.31280

    Weder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbot für

  • VG Berlin, 08.12.2022 - 34 K 244.22
  • VG Hamburg, 15.11.2022 - 14 A 1965/16

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Gazastreifen

  • RG, 05.01.1922 - 876/21

    Hindert der Einstellungsbeschluß eines sachlich unzuständigen Gerichts die

  • VG Sigmaringen, 14.11.2023 - A 7 K 72/21

    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

    Hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen dieser beiden Gesetze verweist das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2023 (Az. A 7 K 6645/22 - juris Rn. 8-52).

    Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht eine weitere Klärung dahingehend erreichen, ob die bereits verschiedentlich dem Gerichtshof vorgelegte Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates für den Fall, dass die Rücküberstellung des Betroffenen dorthin eine Verletzung in Art. 4 GRCh aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse bedeuten würde (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26/21 - juris = EuGH C-753/22; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 - juris), auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, in der die Rücküberstellung aus Gründen der Wahrung der Familieneinheit (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) unzulässig wäre.

    In der logischen Konsequenz hierzu stellte sich sodann die bereits vorgelegte Frage (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2023 - A 7 K 6645/22 - juris Rn. 106), ob es nach Art. 6 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG unionsrechtlich geboten ist, dem Antragsteller als ausländerrechtliche Folge eines solchen Abschiebungsaufschubes auch einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder ob es genügt, dass im Sinne eines "Zwischenstatus" der Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat lediglich geduldet wird.

  • VG Regensburg, 26.10.2023 - RN 2 K 23.30938

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Einberufungsgefahr

    Dies ist derzeit Gegenstand der Vorlagebeschlüsse des BVerwG vom 7.9.2022 (1 C 26/21) und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2.5.2023 (A 7 K 6645/22) zum Europäischem Gerichtshof.
  • VG Würzburg, 23.10.2023 - W 8 K 23.30138

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des

    Das Gericht musste das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (BVerwG, B.v. 7.9.2022 - 1 C 26.21 - juris; siehe auch VG Stuttgart, B.v. 2.5.2023 - A 7 K 6645/22 - juris; Entscheiderbrief 06/2023 S. 4 ff.) gemäß § 94 VwGO Ruhend stellend bzw. wegen Vorgreiflichkeit aussetzen.
  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 8 K 23.30323

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des

    Das Gericht musste das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (BVerwG, B.v. 7.9.2022 - 1 C 26.21 - juris; siehe auch VG Stuttgart, B.v. 2.5.2023 - A 7 K 6645/22 - juris; Entscheiderbrief 06/2023 S. 4 ff.) gemäß § 94 VwGO Ruhend stellend bzw. wegen Vorgreiflichkeit aussetzen.
  • VG Würzburg, 24.07.2023 - W 8 K 23.30047

    Iran, Frau mit knapp fünfjähriger Tochter, Zuerkennung internationalen Schutzes

    Das Gericht musste das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (BVerwG, B.v. 7.9.2022 - 1 C 26.21 - juris; siehe auch VG Stuttgart, B.v. 2.5.2023 - A 7 K 6645/22 - juris; Entscheiderbrief 06/2023 S. 4 ff.) gemäß § 94 VwGO Ruhend stellend bzw. wegen Vorgreiflichkeit aussetzen.
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